Aktuell. Wird ein Wohnhaus in mehrere Wohnungen unterteilt, unterliegt es dem Wohnungseigentumsgesetz.
„Die Teilung in die einzelnen Wohneinheiten erfolgt über ein Nutzwertgutachten, auch Parifizierung genannt. Dabei nimmt ein Sachverständiger genau auf, was eine Wohneinheit umfasst und was als Zubehör dazu gehört (Keller, Balkon)“, erläutert Klaus Suppan von Immoteam7. Die Einheiten werden dann noch mit Nutzwerten bewertet, wobei Zu- und Abschläge möglich sind. Das Ergebnis ist ein Eigentumsanteil am gesamten Gebäude und wird als Bruchzahl im Grundbuch angegeben, sie ist meist auch Basis für die Aufteilung der anlaufenden Betriebs- und Erhaltungskosten. Die zugehörige Vereinbarung nennt sich Wohnungseigentumsvertrag. Wer beim Wohnungskauf wissen möchte, was zur Wohnung gehört, sollte unbedingt Einblick in die Parifizierung nehmen. Die Parifizierung ist immer im Grundbuch hinterlegt und wird von seriösen Immobilienmaklern im Vorfeld ausgehoben. „Es werden beispielsweise oft Abstellplätze nachträglich einzelnen Wohnungen intern zugewiesen“, weiß Klaus Suppan.
Eine solche Vereinbarung begründet allerdings noch kein Eigentum. Diese Nutzungsvereinbarungen gelten auch nicht automatisch für den nächsten Eigentümer, außer sie werden im Einvernehmen mit allen anderen Miteigentümern im Grundbuch eingetragen. Ob eine Wohneinheit als Wohnung oder als Geschäftsfläche genutzt wird, muss als Widmungszweck ebenfalls mit allen Miteigentümern vereinbart werden. Eine Umwidmung ist nur mit einem einstimmigen Beschluss möglich.
Ein erfahrener und seriös arbeitender Immobilienmakler prüft solche Dokumente im Vorfeld und kann ihnen diese auch auf Wunsch jederzeit vorlegen.
„Die Parifizierung enthält auch Wohnungszubehör wie Kellerabteile und Balkon.”
Klaus Suppan, Immoteam7